AKTUELLES

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Eine Frist zur Fertigstellung hat nicht den Zweck, den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, seine Leistung in die Wege zu leiten, sondern sie soll ihm nur eine letzte Gelegenheit geben, seine Pflicht zu erfüllen. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 18.02.2021 (Az.: 22 U 103/19) ist eine Fristsetzung angemessen, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Auftragnehmers beseitigt werden können. Wenn aufgrund der Umstände feststeht, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten wird, kann der Auftraggeber auch vor Ablauf den Vertrag kündigen.

In dem entschiedenen Fall war der Auftragnehmer beauftragt, in 7 Monaten ein Einfamilienhaus zu errichten. Nachdem wegen Verzögerungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, das Haus auch nach 11 Monaten noch nicht fertiggestellt ist, setzt der Auftraggeber eine Frist von 6 Tagen zur Fertigstellung. Am Tag des Fristablaufs kündigt er den Vertrag fristlos und verlangt Ersatz der Fertigstellungskosten und Zahlung einer Vertragsstrafe.
Das Berufungsgericht gibt dem Auftraggeber Recht. Demnach war die gesetzte Nachfrist angemessen. Der in Verzug befindliche Auftragnehmer muss die Arbeiten unter den größten ihm möglichen Anstrengungen erbringen und dabei auch die Zahl der Arbeitskräfte und der täglichen Arbeitsstunden erheblich erhöhen, inklusive Doppelschichten und Samstagsarbeit. Wenn trotz dieser größtmöglichen Anstrengung die Fertigstellung innerhalb der Nachfrist nicht möglich ist, muss er den Auftraggeber mittels Bauzeitenplan darauf hinweisen.
Wenn feststeht, dass die Frist nicht eingehalten wird, ist der Auftraggeber im übrigen berechtigt, schon vor Fristablauf den Vertrag zu kündigen.

Es hängt nach ständiger Rechtsprechung weiterhin grundsätzlich vom Einzelfall ab, ob eine Nachfrist angemessen ist. Je länger die entstandene Verzögerung ist und je kürzer die ursprüngliche Vertragsfrist war, desto kürzer kann die Nachfrist sein.

Pascal de Coulon
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige Miteigentümer rechtswidrig handelt, der im Gemeinschaftseigentum baut, ohne zuvor einen genehmigenden Beschluss einzuholen. Er nimmt damit in Kauf, nicht weiterbauen zu dürfen, bzw. den Bau sogar wieder entfernen zu müssen.

Dies resultiere aus dem Grundsatz, dass für die Durchführung von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums der sogenannte Beschlusszwang gilt (Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22).

Dies haben die Richter nun nochmals eindeutig in einem Fall entschieden, in dem es um den Bau eines Swimmingpools im Garten ging.
Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer mit dem Bau eines Pools im Garten begonnen, welcher zum Gemeinschaftseigentum gehört, ohne vorher einen entsprechenden Gestattungsbeschluss eingeholt zu haben.

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen jedoch bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums mit den übrigen Miteigentümern vorab absprechen.

Fehlt es an einem solchen Beschluss, bejaht der BGH einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 I S. 2 BGB. Bauliche Veränderungen müssen gemäß § 20 I WEG durch einen vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden. Der Eigentümer darf nicht „einfach drauflos bauen.“

Dieser Grundsatz gelte auch nach der Reform des WEG-Rechts, so dass jede bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemeinsam und vorab beschlossen werden muss.

Das gilt auch dann, wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise durch die Baumaßnahme beeinträchtigt wird.

Nur so werde sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden.

Dr. Maria Hagenauer
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wird durch Bauarbeiten im Fahrbahnbereich eine Gefahrenquelle geschaffen, so haftet der Unternehmer bei Unfällen für sämtliche Schäden resultierend aus Unfällen, die sich an dieser Stelle ereignen, wenn er die Baustelle nicht abgesperrt hat und durch entsprechende Beschilderung auf die Bauarbeiten bzw. Gefahrenquellen hingewiesen hat.

Ausgang der Entscheidung war ein schwerer Verkehrsunfall, bei welchem eine Radfahrerin in einem Wohngebiet links in eine Straße abbog, bei welcher die Asphaltdecke tagsüber entfernt wurde, um Rohre zu verlegen.
Da die Bauarbeiten nicht an einem Tag abgeschlossen wurden, brachte der bauausführende Unternehmer lediglich ein lockeres Material auf. Beim Überfahren der Stelle gerät das Hinterrad der hier klagenden Radfahrerin ins Rutschen. Diese kommt zu Fall und erleidet schwere Verletzungen.
In der ersten Instanz wurde die Klage der Verletzten abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Az. 9 U 59/19) gab der Radfahrerin dann jedoch Recht und verurteilte den Unternehmer zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Da sich die Straße in einem Wohngebiet befand, musste der Unternehmer davon ausgehen, dass diese von Radfahrern befahren wird. Die unbefestigte Fahrbahnoberfläche begründet hierbei eine Gefahr für Radfahrer. Der Unternehmer hätte im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Baustelle absperren müssen und Warnschilder wie z.B. „unebene Fahrbahn“ aufstellen müssen.
Die Radfahrerin trifft kein Mitverschulden. Sie konnte mit einer solchen Gefahr im Kurvenbereich nicht rechnen.
Doch nicht immer ist von einem Alleinverschulden des Unternehmers oder der Gemeinde auszugehen. So nimmt das Landgericht München ein erhebliches Mitverschulden einer Radfahrerin an, wenn diese durch ein Loch in der Fahrbahndecke (als Beschädigung der Straßenoberfläche) zu Fall kommt. Obwohl keine Hinweise auf Straßenschäden gegeben waren, wurde der Klägerin ein Mitverschulden von 80% zugeschrieben.
Die Haftung der zuständigen Behörde oder eines Unternehmers und der Einwand eines Mitverschuldens des Unfallgeschädigten sind also immer Einzelfallentscheidungen und gesondert zu prüfen und zu werten. Die Höhe des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes ist auch abhängig vom Ausmaß der Verletzungen, wobei uns hier entsprechende Tabellen zur Verfügung stehen, um einen Richtwert bestimmen zu können.

Linda Heidemann
Rechtsanwältin

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Stellplatznutzung durch den Mieter ein bloßes Leihverhältnis begründet (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, 3 U 65/19).

Räume und Stellplätze, die im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt sind, gelten als mitvermietet. Diese können von keiner Vertragspartei separat gekündigt werden.

Werden Stellplatzflächen oder andere Räume, wie z.B. Waschküchen, Trocken- oder Kellerräume jedoch vom Mieter benutzt, ohne dass sie im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt werden, handelt es sich um ein bloßes Leih- oder ein Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung.

Dies ergibt sich aus der Vermutung der Vollständigkeit des schriftlichen Mietvertrages.
Duldet der Vermieter die Nutzung der Flächen/Räume, so führt dies auch nicht zu einer Erweiterung des Mietvertrages.

Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter schon seit langer Zeit Kenntnis von der Nutzung hatte und diese entsprechend geduldet hat.

Das Gericht begründet diese Ansicht mit dem Argument, dass freiwillig überlassene Räume und Flächen auch bei langjähriger Nutzung durch den Mieter nicht zur Mietsache werden und somit nicht vom vertraglich eingeräumte Mietgebrauch umfasst sind.

Geht man davon aus, dass diesbezüglich ein bloßes Leih- oder Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, so bedeutet dies, dass die Gestattung der Nutzung durch den Vermieter jederzeit frei widerruflich, bzw. kündbar ist und der Raum, bzw. die Fläche vom Vermieter zurückgefordert werden kann.

Dr. Maria Hagenauer
Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (XII ZR 8/21) vom 12.1.2022 zur Frage Stellung genommen, ob auch bei coronabedingten Geschäftsschließungen eine Mietzahlungspflicht fortbesteht.

Ein Textilhändler hatte im Frühjahr 2020 für einen Monat keinen Mietzins entrichtet, da er aufgrund behördlicher Anordnung zur temporären Schließung seiner Filiale verpflichtet war.

Bisher war in der Rechtsprechung umstritten, ob behördliche Schließungsanordnungen gem. § 536 I BGB einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Mangel darstellen.

Dies hat der BGH nun klar verneint. Zwar liegt durch die Schließungen eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache vor, diese steht aber nicht im Zusammenhang mit der Lage, dem Zustand oder der konkreten Beschaffenheit des Mietobjekts. Durch die behördliche Anordnung wurde nur der Publikumsverkehr, d.h. die Art der Nutzung, untersagt. Der Verkauf von Textilwaren war als vertraglich vereinbarte Zweck für den Mieter jedoch grundsätzlich weiterhin möglich.

Allerdings führen die coronabedingten Schließungsanordnungen zu einer Störung der Geschäftsgrundlage. Eine solche ist gem. § 313 BGB dann anzunehmen, wenn sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, nach dem Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und wenn die Parteien – bei Kenntnis dieser Änderungen – den Vertrag nicht, bzw. nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätten. Ist einer Vertragspartei vor diesem Hintergrund ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag nicht zuzumuten, kann eine Vertragsanpassung verlangt werden.

Die Störung der Geschäftsgrundlage entbindet den Mieter jedoch nicht automatisch von seiner Verpflichtung zur Mietzahlung. Vielmehr ist nach Auffassung des BGH im jeweiligen Einzelfall eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in dessen Rahmen insbesondere Aspekte wie die Dauer der Schließung, der konkrete Umsatzrückgang, Maßnahmen des Mieters zur Kompensation desselben, staatliche gewährte Ausgleichszahlungen, Zahlungen Dritter, wie z.B. Betriebsversicherungen, etc. berücksichtigt werden müssen.

Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist jedoch nicht notwendig.

Dr. Maria Hagenauer
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27.07.2021 (Az.: 2 U 85/21) ist von einer Schwarzgeldabrede auszugehen, wenn der Werklohn (zumindest teilweise) bar gezahlt und hierfür keine ordnungsgemäße Quittung ausgestellt wird.

Der Auftraggeber hatte dem Auftragnehmer einen Abschlag in bar gezahlt, was handschriftlich auf der Auftragsbestätigung „quittiert“ wurde. Per E-Mail bestätigte der Auftragnehmer die mündliche Abmachung der Parteien, wonach mit niemandem darüber gesprochen werden sollte, stellte „vorsichtshalber intern“ eine Rechnung und kündigte an, in einer Schlussrechnung die bereits gezahlte Summe mit MwSt. auszuweisen. Der Auftragnehmer klagte die noch offene Vergütung ein. Das Gericht wies die Klage ab.
Es bewertete die E-Mail als Bestätigung einer Absprache der Parteien, mit der Bargeldzahlung ein Schwarzgeldgeschäft durchzuführen. Dabei sei der handschriftliche Vermerk der Barzahlung auf der Auftragsbestätigung keine ordnungsgemäße Quittung. Neben der Steuerverkürzung des Auftragnehmers war offensichtlich auch der Auftraggeber an der Absprache mit dem Ziel der Einsparung der Mehwertsteuer beteiligt.

Hinweis:
Die Entscheidung bestätigt die Linie des BGH, wonach der Werkvertrag insgesamt als nichtig anzusehen ist, auch wenn sich die Absicht der Steuerhinterziehung nur auf einen Teil der Vergütung bezieht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass nachträglich versucht wird, mit der Schlussrechnung eine ordnungsgemäße Abrechnung zu suggerieren. Darüber hinaus wird der Zweck einer Schwarzgeldzahlung nicht dadurch beseitigt, dass die Zahlung quittiert worden ist, denn in der Regel ist auf einer Quittung gerade nicht die Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Im Übrigen ist der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot von Amts wegen zu berücksichtigen.

Pascal de Coulon
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Der Absender einer E-Mail muss im Zweifelsfall beweisen, dass die E-Mail dem Empfänger auch zugegangen ist. Es stellt hierbei noch keinen Anscheinsbeweis dar, wenn der Absender nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit erhält.

Der Absender einer E-Mail muss im Zweifelsfall beweisen, dass die E-Mail dem Empfänger auch zugegangen ist. Es stellt hierbei noch keinen Anscheinsbeweis dar, wenn der Absender nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit erhält.

Der entschiedene Fall stammt zwar nicht aus dem Immobilienrecht, hat aber für den Zugang von Willenserklärungen per E-Mail im allgemeinen Rechtsverkehr durchaus Bedeutung. Hier musste das Landesarbeitsgericht Köln in einem arbeitsrechtlichen Verfahren (Urteil vom 11.01.2022, Az.: 4 Sa 315/21) beurteilen, ob ein sowohl postalisch als auch per E-Mail versandtes Schreiben, welches auf dem Postweg unstreitig nicht vor Fristablauf zugegangen war, dann aber jedenfalls per E-Mail fristgerecht übermittelt wurde.
Das Gericht hielt es für nicht ausreichend, dass der Absender die Absendung der E-Mail und das Fehlen einer Rücksendung als unzustellbar nachweist. Es sei nämlich technisch durchaus möglich, dass eine Nachricht nicht auf dem Server des Providers ankommt und deshalb dort nicht abgerufen werden kann.
Der Versender trage dadurch, dass er die Art der Übermittlung wählt, das damit verbundene Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieser Gefahr könne er dadurch entgegenwirken, dass er beim E-Mail-Versand z.B. eine Lesebestätigung anfordert.

Hinweis:
Die Entscheidung zeigt, dass man im elektronischen Rechtsverkehr gerade bei wichtigen Willenserklärungen nicht allzu sorglos vorgehen sollte. Die E-Mail-Korrespondenz ist im Rechtsverkehr schon aus Zeit- und Kostengründen nicht mehr wegzudenken. Allerdings bleibt die Beweislast für den Zugang einer rechtserheblichen Erklärung unter Abwesenden – wie in der E-Mail-Korrespondenz – beim Absender.
Dieser ist gut beraten, sich gerade bei drohenden Fristabläufen den Erhalt der E-Mail entweder ausdrücklich bestätigen zu lassen oder zumindest eine Lesebestätigung anzufordern.

Pascal de Coulon
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Auch wenn der Supermarktbetreiber mit Hinweisschildern auf dem Kundenparkplatz darauf hinweist: Hier gilt die StVO, gilt nicht immer die Vorfahrtsregel „rechts vor links“, sodass bei der Parkplatzsuche stets Vorsicht geboten ist.

Im Streitfall kam es zum Zusammenstoß zweier PKWs auf dem Parkplatz eines Baumarktparkplatzes. Beide Fahrzeugführer traf ein Mitverschulden von 50%; der von rechts kommende Fahrer konnte sich nicht darauf berufen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde.

Nach Ansicht des Gerichts gilt für beide Fahrzeugführer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, wenn sich auf einem Parkplatz zwei Fahrgassen kreuzen, welche der Suche nach freien Parkplätzen dienen.

Die Fahrer seien sodann verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen.

Die jedermann bekannte Vorfahrtsregel ist nur dann anwendbar, wenn die Fahrspuren auf dem Kundenparkplatz Straßencharakter haben und gerade nicht der Suche von Parkplätzen dienen, wie beispielsweise Zu- und Abfahrten.

Aber nicht immer trifft beide Parteien automatisch ein hälftiges Mitverschulden, vielmehr kön-nen Umstände sehr wohl zu anderen Haftungsquoten führen, welche jedoch im Einzelfall speziell geprüft werden müssen.

Linda Heidemann
Rechtsanwältin

Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig vom 02.12.2020 (Az.: 12 U 66/20) liegt ein Werkmangel schon dann vor, wenn die Bauleistung zwar funktionstüchtig ist aber von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Hat der Auftraggeber dann ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung grundsätzlich nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.

In dem Fall war der Auftragnehmer beauftragt, in einem Wohnhaus einen Designestrich mit einer Bewährung aus Stahldrahtfasern einzubringen. Nach Abnahme stellt sich heraus, dass die Stahldrahtfasern fehlen. Der Auftraggeber verlangt für den Austausch des vorhandenen gegen einen vertragsgerechten Estrich 25.000 €. Der Auftraggeber verweigert die Zahlung, da der vorhandene Estrich auch ohne diese Stahldrahtfasern gebrauchstauglich und hinreichend tragfähig und der vollständige Austausch des Estrichs unverhältnismäßig teuer sei.

Nach der Entscheidung des Gerichts dringt der Auftragnehmer mit seiner Ansicht nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheit die Funktionstauglichkeit des fertigen Werkes nicht beeinträchtigt. In diesem Fall ergab die Beweisaufnahme, dass die Bewehrung des Estrichs mit Stahldrahtfasern sowohl die Stabilität als auch die Haltbarkeit des Estrichs erhöht.

Demnach kann sogar eine höherwertige Bauausführung einen Mangel begründen.

Der Auftragnehmer kann insbesondere dann nicht aus Kostengründen die Mangelbeseitigung verweigern, wenn ein solcher Mangel die Funktionstauglichkeit oder Altersbeständigkeit des Bauwerks gegenüber der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit mindert.

Pascal de Coulon
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Nach einer neuen Entscheidung des Amtsgerichts München kann eine Eigenbedarfskündigung zur Pflege eines Angehörigen bereits ausgesprochen werden, bevor ein Pflegefall tatsächlich eintritt.

Der Entschluss des Vermieters die Wohnung selbst oder für einen Angehörigen zu nutzen, ist grundsätzlich zu achten.

An die Tatsachen, welche den Eigenbedarf einer vermieteten Wohnung und die darauf gestützte Kündigung begründen, werden jedoch zum Schutz des Mieters grundsätzlich strenge Anforderungen gestellt, sodass aus Sicht des Vermieters der Eigenbedarf zumindest hinreichend konkret sein und ernsthaft verfolgt werden muss. Die Gründe, welche im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen müssen, sind im Kündigungsschreiben detailliert darzulegen.

Aus Sicht des Amtsgericht München kommt es jedoch nicht auf den konkreten aktuellen Gesundheitszustand des Angehörigen an. So kann aber beispielsweise das Alter einen Anhaltspunkt für die zeitnahe Hilfsbedürftigkeit bieten.

Die Voraussetzungen einer wirksamen Eigenbedarfskündigung müssen jedoch stets im Einzelfall und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände geprüft werden. Zu berücksichtigen sind dabei stets die widerstreitenden Interessen der Parteien. Nicht unbeachtet bleiben darf auch die aktuelle Situation auf dem Wohnungsmarkt.

Linda Heidemann
Rechtsanwältin

Nach einem Urteil des AG Wedding vom 13.7.2020 (Az 9 C 214/20) widerspricht die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter freiem Himmel auf dem Grundstück der WEG nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht mit Störungen Dritter zu rechnen ist und der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt wird.

Das Amtsgericht hatte zu entscheiden, ob eine Versammlung unter freiem Himmel dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit widerspricht.

Der Verwalter hatte eine Eigentümerversammlung unter freiem Himmel auf dem Spielplatz des Grundstücks der Wohnungseigentümergemeinschaft einberufen.
Der Kläger war der Auffassung, der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung werde dadurch verletzt, dass der Versammlungsort für jedermann zugänglich sei und jeder Dritte unbefugt zuhören könne.

Der Verwalter verwies darauf, dass der Spielplatz auf dem Grundstück der WEG liege, mithin fremde Personen nicht zur Nutzung befugt seien. Darüber hinaus läge dieser weit genug entfernt von den Nachbargrundstücken, so dass ein Mithören von dort aus ohnehin nicht möglich sei.

Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit besagt, dass die Versammlung so durchzuführen ist, dass unbefugte Dritte nicht mithören können. Die Eigentümer müssen ihre Belange so erörtern können, dass die Willensbildung und die Verwaltungsentscheidung von Dritten unbeeinflusst erfolgen kann.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass durch die Durchführung der Versammlung auf dem Spielplatz der WEG Anlage der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung nicht verletzt ist. Ist der Ort im Freien so gewählt, dass mit einer Störung Dritter nicht gerechnet werden braucht, so widerspricht die Eigentümerversammlung unter freiem Himmel nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.

Dr. Maria Hagenauer
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wer haftet für Schäden am PKW verursacht durch umherfliegende Steine bei Mäharbeiten? Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied zugunsten der geschädigten PKW-Eigentümerin und sprach dieser Schadenersatz für die durch einen Steinschlag verursachten Schäden an ihrem PKW zu.

Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet ist die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Eine absolute Sicherheit kann dabei selbstverständlich nicht gewährleistet werden, jedoch müssen zumutbare Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, die ausreichend sind, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.

Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten hätte ein Hinweis an den Fahrer erfolgen müssen, dass im angrenzenden Bereich zeitnah Mäharbeiten stattfinden. Ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten könnte auch darin liegen, dass der zu mähende Bereich vorher nicht ausreichend nach Steinen abgesucht wurde oder Schutzwände bzw. andere Schutzvorkehrungen aufgestellt wurden.

Ob tatsächlich ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vorliegt, welcher sodann eine Schadensersatzpflicht auslöst, bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung unter Betrachtung der Gesamtumstände.

Linda Heidemann
Rechtsanwältin

Nach einem Beschluss des OLG München vom 27.03.2020 (Az.: 20 U 4425/19 Bau) ist der Auftragnehmer zwar regelmäßig dazu verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Das Werk ist aber dennoch mangelhaft, wenn es nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder den Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht oder es in seiner Funktionstauglichkeit eingeschränkt ist.

Der Auftragnehmer wurde beauftragt, eine Solarthermieanlage zur Optimierung der Heizungsanlage nach ökologischen Gesichtspunkten einzubauen. Ausdrücklich vereinbart war dabei der Einbau eines elektrischen Durchlauferhitzers für die Wärmeaufbereitung des Brauchwassers. Der Auftraggeber ist nun der Auffassung, der Einsatz eines Durchlauferhitzers entspreche nicht der „ökologischen Optimierung“ und verlangt die Kosten für die Mangelbeseitigung.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens stellt ein Sachverständiger fest, dass die vom Unternehmer gewählte Konstruktion energetisch nicht sinnvoll ist.

Das Gericht weist darauf hin, die Parteien hätten eine konkrete Beschaffenheit, nämlich die „ökologische Optimierung“ vereinbart, was durch die Anlage nicht erfüllt sei. Auch wenn die Parteien nach den vertraglichen Grundlagen den Einbau eines Durchlauferhitzers ausdrücklich vereinbart hätten, so komme es nach Auffassung des Gerichts allein darauf an, ob das Werk insgesamt der vereinbarten Beschaffenheit genüge oder nicht, dies selbst dann, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden.

Hinweis:
Es wird hier wie in zahlreichen anderen Fällen aus der baurechtlichen Praxis klar, dass sich die Parteien oftmals zu sehr auf die anerkannten Regeln der Technik konzentrieren und berufen und die weiteren Anforderungen, die ausdrücklich Vertragsgrundlage waren, nicht genügend beachten. Insofern sind beide Parteien, aber vor allem auch der Auftragnehmer gehalten, die konkreten vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des Werkes sorgfältig zu prüfen. Liegt diese Beschaffenheit nicht vor, so kann auch bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel vorliegen.

Pascal de Coulon
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nach einem Urteil des BGH vom 23.9.2020 (Az XII ZR 86/18) kann in der bloßen Bereitschaft des Vermieters, dem vom Mieter behaupteten Mangel nachzugehen, kein Anerkenntnis des Mangels gesehen werden.

Will der Mieter die Minderung der Miete wegen eines Sachmangels geltend machen, ist die vorherige Anzeige des Mangels beim Vermieter gemäß § 536 c) I BGB zwingend erforderlich. Bei unterbliebener Mängelrüge ist der Mieter nicht zur Minderung der Miete berechtigt.

Ist zwischen den Parteien strittig, ob der vom Mieter vorgetragene Sachverhalt tatsächlich einen Mangel darstellt, kann in der bloßen Bereitschaft des Vermieters, dem behaupteten Mangel nachzugehen, kein Anerkenntnis des Mangels gesehen werden.

Zwar kann eine unbedingten Erfüllungsbereitschaft des Vermieters als „Zeugnis gegen sich selbst „ zu einer Umkehr der Beweislast führen mit der Folge, dass der Mieter den zur Mietminderung berechtigenden Mangel nicht mehr beweisen muss. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass der Vermieter nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits tätig wird, sondern eben gerade zur Erforschung des Mangels.
Entscheidend für die Bewertung des Verhaltens des Vermieters sind insbesondere Umfang, Dauer und Kosten der von ihm eingeleiteten Maßnahmen. Ist das Verhalten des Vermieters nicht als Anerkenntnis zu sehen, bleibt die Beweislast für den behaupteten Mangel beim Mieter.

Dr. Maria Hagenauer
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nach einem Urteil des BGH vom 11.6.2021 (Az V ZR 234/19) ist ein Rückschnitt von auf das Nachbargrundstück überhängenden Ästen – vorbehaltlich etwaiger naturschutzrechtlicher Regelungen- selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn dadurch ein Absterben des Baums oder der Verlust der Standfestigkeit droht.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich seit ca. 40 Jahren ein 15m hoher Baum. Dabei ragen die Äste des Baumes seit mindestens 20 Jahren auf das benachbarte Grundstück, so dass es dort zu Nadel- und Zapfenfall kommt. Nachdem der Nachbar den Eigentümer des Baums vergeblich zum Rückschnitt des Überhangs aufgefordert hatte, entfernte er selber den Überhang.

Der BGH hat entschieden, dass § 910 I S. 2 BGB, wonach der Eigentümer eines Grundstücks herüberhängende Äste abschneiden und behalten darf, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor vergeblich eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hatte, eine spezialgesetzliche und abschließende Regelung darstellt, die neben der unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung auch die mittelbare Beeinträchtigung durch das Abfallen von Laub und Nadeln erfasst.

Eine Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken, wenn der durch den Überhang beeinträchtigte Nachbar vom Selbsthilferecht nur unter der Voraussetzung Gebrauch machen dürfte, dass das Abschneiden der Zweige die Standfestigkeit des Baums nicht gefährdet und auch nicht aus sonstigen Gründen zum Absterben des Baums führen kann.

Dr. Maria Hagenauer
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nach dem Urteil des BGH vom 03.02.2021 (Az.: VIII ZR 68/19) begründet allein das hohe Alter des Mieters ohne weitere Feststellungen zu den Folgen für den Mieter durch den erforderlichen Wohnungswechsel grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Neben dem berechtigten Interesse des Vermieters für eine (ordentliche) Kündigung hat das erkennende Gericht bei einem Widerspruch des Mieters zu prüfen, ob Här-tegründe vorliegen, die im Vergleich zu den berechtigten Interessen des Vermieters so schwerwiegend sind, dass eine unbefristete Fortsetzung des Mietvertrages ge-boten erscheint. Als solche Härtegründe werden meist das Alter und die soziale Verwurzelung des Mieters angesehen. In dem vorliegenden Fall hatte das Landge-richt ein seit 24 Jahren bestehendes Mietverhältnis mit einem 89 Jahre alten Mieter fortgesetzt.

Nach Auffassung des BGH könne jedoch allein ein fortgeschrittenes Alter eine sol-che Härte nicht begründen, da sich das Alter eines Menschen je nach Persönlich-keit und körperlicher sowie psychischer Verfassung unterschiedlich auswirkt. Viel-mehr seien konkrete Feststellungen zu den altersbedingten Erschwernissen erfor-derlich. Soweit der Mieter in diesem Zusammenhang eine tiefe soziale Verwurze-lung einwendet, so müsse er konkret vorbringen, ob soziale Kontakte in der Nach-barschaft gepflegt, Einkäufe für den täglichen Lebensbedarf in der näheren Umge-bung erledigt werden bzw. ob der Mieter kulturelle, sportliche oder religiöse Veran-staltungen in der Nähe seiner Wohnung besucht oder andere Dienstleistungen in der Umgebung in Anspruch nimmt.

Pascal de Coulon
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Auch 2021 müssen viele geplante bzw. gebuchte Urlaubsreisen aufgrund der im-mer noch andauernden Corona- Pandemie abgesagt und storniert werden. Nicht immer erkannte der Reiseveranstalter eine kostenlose Stornierung an, sodass Reisende oftmals nur den anteiligen Reisepreis zurückerhielten. Das Amtsgericht Frankfurt entschied jedoch kürzlich zugunsten des Reisenden.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Reisveranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet, wenn der Kunde die gebuchte und vollständig bezahlte Reise vor Reisebeginn storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Urlaubsgebiet bestand, wobei eine Reisewarnung für das Urlaubsgebiet hierfür nicht zwingende Voraussetzung ist.

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt dann einen unvermeidbaren, außergewöhn-lichen Umstand dar, welcher es dem Reiseveranstalter untersagt, Stornierungsge-bühren zu erheben.
Bei der Abwägung spielt jedoch weiterhin die Zeitspanne zwischen Stornierungs-zeitpunkt und Reisebeginn eine wesentliche Rolle.
Weiter ist zu beachten, dass es sich bei der gebuchten Urlaubsreise um eine Pau-schalreise im Sinne der Vorschriften zum Reiserecht im BGB handeln muss.

Linda Heidemann
Rechtsanwältin

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH kann ein kürzerer Arbeits- oder Schulweg einen Eigenbedarfskündigungsgrund für den Vermieter darstellen.

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Bezug des Objekts durch ihn oder seine Familienangehörigen vorliegen.

Ein solcher Grund liegt z.B. dann vor, wenn der Vermieter aus nachvollziehbaren Gründen, wie z.B. bei Veränderung seiner persönlichen Lebenssituation, seinen Wohnbedarf vergrößern/verkleinern möchte oder wenn die Wohnung durch seine Kinder genutzt werden soll, da diese einen eigenen Hausstand gründen möchten.

Einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses kann es auch darstellen, wenn sich durch den Bezug der Wohnung der Weg zur Arbeitsstätte des Vermieters oder der Schulweg seiner Kinder erheblich verkürzen würde (so BGH, Urteil vom 2.9.2020, VIII ZR 35/19).

Dr. Maria Hagenauer
Rechtsanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28.07.2020 (Aktenzeichen: 473 C 6285/20) ist der Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt, wenn der Mieter grundlos eine Besichtigung der Wohnung verweigert und der Vermieter einen berechtigten Grund zur Besichtigung hat.

In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter zunächst versucht, gemeinsam mit einem Wertgutachter die Mietwohnung zu besichtigen und ein Aufmaß zu erstellen. Darüber hinaus wollte der Vermieter die Rauchwarnmelder auf ihren ordnungsgemäßen Einbau und auf die ordnungsgemäße Wartung hin überprüfen. Der Mieter verweigerte die Besichtigung trotz mehrfacher Aufforderung mit der Begründung, die Wohnung sei nicht vorzeigbar.

Der Vermieter sprach eine fristlose Kündigung aus, das Gericht verurteilte den Mieter antragsgemäß zur Räumung. Nach Auffassung des Gerichts stellt die grundlose Verweigerung der Duldung der Besichtigung der Wohnung nach vorheriger Abmahnung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses dar. Der Verweis auf den aktuellen Zustand der Wohnung rechtfertige allenfalls eine Terminverschiebung, keineswegs aber begründe dies ein dauerhaftes Besichtigungshindernis.

Hinweis:

Die Entscheidung zeigt unter Hinweis auf einige Entscheidungen des BGH und weiterer Instanzgerichte, dass der Mieter nicht zwingend vorher auf Duldung einer Besichtigung verklagt werden muss, sondern – nach Abmahnung – eine Kündigung gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass für den Vermieter ein berechtigter Grund zur Besichtigung vorliegt. Dies ist zum Beispiel auch bei der Verweigerung von notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Fall.
Demgegenüber hat der Mieter beispielsweise bei Erkrankung die Möglichkeit, einen Aufschub der Besichtigung zu erwirken.

Pascal de Coulon
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, auf Wunsch des Mieters einzelne Heizkörper im Mietobjekt stillzulegen.

Der Mieter hatte bemängelt, dass in der Heizkostenabrechnung Verbrauchseinheiten für die Heizung in Zimmern enthalten waren, die von ihm nicht beheizt werden.
Nun hat das Amtsgericht München entschieden, dass den Mietern gegen den Vermieter kein Anspruch auf Demontage, Verplombung oder Stilllegung nicht genutzter Heizkörper als mietvertragliche Nebenpflicht zusteht.

Es ist dem Vermieter nicht zumutbar, nach individuellen Wünschen der jeweiligen Mietpartei einzelne Heizkörper stillzulegen/zu verplomben.

Vielmehr besteht die umgekehrte Verpflichtung des Mieters, die gemieteten Räume im Rahmen seiner Obhutspflicht zu beheizen und zu belüften (AG München, Urteil vom 21.10.2020, Az 416 C 10714/20).

Dr. Maria Hagenauer
Rechtsanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung vom 29.09.2020 die sogenannte Gutschein-Lösung der in Pandemiezeiten geltenden Übergangsregelungen des Art. 240 § 5 EGBGB für verfassungsgemäß erachtet, sodass aus Sicht der Richterin die Veranstalter grundsätzlich das Recht haben, statt der Rückerstattung des Kaufpreises einen Gutschein in gleicher Höhe auszustellen.

Karten für Veranstaltungen, die vor Ausbruch der Pandemie im März 2020 gekauft wurden, können aufgrund der aktuellen Maßnahmen nicht genutzt werden, da sämtliche Unterhaltungsveranstaltungen abgesagt werden müssen.

Viele Veranstalter bieten deshalb Nachholtermine für ausgefallene Veranstaltungen an und stellen ihren Kunden Gutscheine aus. Hiergegen hatte ein Unternehmen geklagt und bestand auf die Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab und bestätigte die sogenannte Gutschein-Lösung. Nach dieser Regelung können Veranstalter dem Ticketinhaber anstelle der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein übergeben.

Die Norm sei verfassungsgemäß, da hierdurch die Verhinderung bzw. Verzögerung von drohenden Veranstalterinsolvenzen während der Pandemie als legitimes Ziel des Gesetzgebers verfolgt werde. Dies stelle in Verbindung mit Finanzhilfen ein geeignetes Mittel dar, Insolvenzen zu verhindern.

Wendet der Ticketinhaber jedoch einen Härtefall ein, weil er auf die Rückerstattung des Geldes dringend angewiesen ist, besteht in Ausnahmefällen auch ein Zahlungsanspruch gegen den Veranstalter.

Linda Heidemann
Rechtsanwältin

Staatliche angeordnete Schließungen als Mietmangel?

Der Mieter ist zur Reduzierung des Mietzinses berechtigt, wenn ein nicht nur unerheblicher Mangel der Mietsache vorliegt.

Ob coronabedingte Schließungen im Gewerberaummietrecht einen Mietmangel darstellen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Landgericht München I stellt in einem Urteil vom 22.9.2020, Az 3 O 4495/20 fest, dass ein Mangel der Mietsache vorliegt, wenn das Mietobjekt aufgrund staatlicher Anordnungen pandemiebedingt nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden kann. Das Landgericht München II hingegen führt in seinem Urteil vom 6.10.2020, Az 13 O 2044/20 aus, dass Gewerbemietern bei staatlich angeordneten Schließungen kein Anspruch auf eine Reduzierung der Miete zusteht.

Staatliche angeordnete Schließungen –Vermutung für Störung der Geschäftsgrundlage

Nun ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat in Art 240 EGBGB § 7 neu eingefügt. Dieser stellt fest: Sind vermietete Grundstücke oder Geschäftsräume infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Diese Reglung ist auf Pachtverträge entsprechend anwendbar.

Ist die Geschäftsgrundlage gestört, so führt dies zu einer Anpassung des Vertrages. Die Ausgestaltung der Anpassung, sei es über eine Minderung, eine Stundung oder sonstige Maßnahmen, ist einzelfallabhängig und den Verhandlungen der jeweiligen Parteien überlassen. Selbstverständlich ist es sinnvoll, sich vor solchen Verhandlungen fachkundigen Rat einzuholen.

Dr. Maria Hagenauer
Rechtsanwältin

Durch Änderungen in der Bayerischen Bauordnung können Grundstücke ab Februar 2021 mit geringerem Abstand zum Nachbargrundstück bebaut werden.

Ab 1.2.2021 gilt zur Berechnung der Abstände die 0,4-fache Wandhöhe. Damit muss bei einem Gebäude mit 10 Meter hohen Wänden nur noch 4 Meter Abstand zum Nachbargebäude eingehalten werden; bisher war es die einfache Wandhöhe, sprich 10 Meter.
Der Mindestabstand beträgt auch nach dem neuen Recht mindestens 3m.

Die Veränderung des Berechnungsschlüssels für Abstandsflächen soll zu mehr Innenraumverdichtung führen, mit dem Ziel, eine immer größere Ausbreitung im Außenbereich zu verhindern.

Folgen für Bauherren und Nachbarn

Die Verringerung der Abstandflächen bedeutet künftig für Bauherren, dass sie mehr Wohnraum auf weniger Fläche schaffen können. Für Nachbarn hat dies unter Umständen jedoch zur Folge, dass die Bebauung des Nachbarn größer ausfällt und enger an die Grundstücksgrenze heranrückt, was zu einer zunehmenden Verschattung des eigenen Grundstücks führen kann.

Gemeinden, die die zunehmende Innenraumverdichtung jedoch für ihr Gebiet als nicht wünschenswert erachten, können abweichende Abstandsflächensatzungen regeln. Von dieser Möglichkeit machen derzeit zahlreiche Gemeinden Gebrauch und regeln, dass es bei den bisher geltenden Abstandsflächenvorschriften verbleibt.

Sowohl Bauherren als auch Nachbarn, sobald sie Kenntnis von dem geplanten Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück erhalten, sollten sich daher zunächst bei der Gemeinde nach den jeweils gültigen Abstandsflächenvorschriften erkundigen und sich dann gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen.

Verkürzte Verfahrensdauer

Da als weitere Neuerung vorgesehen ist, dass Baugenehmigungsanträge automatisch als genehmigt gelten, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet wurden, ist dem Eigentümer ein deutlich früherer Baubeginn als bisher möglich, so dass unter Umständen rasches Handeln notwendig ist.

Dr. Maria Hagenauer
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts München I vom 19.11.2020 (Aktenzeichen: 31 S 3302/20) stellen die Kosten für die Fällung abgestorbener oder Absterben der Bäume nebst deren Abfuhr und Entsorgung umlagefähige Betriebskosten dar.

Die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen gehört gemäß § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung zu den umlegbaren Kosten des Vermieters. In dem entschiedenen Fall wurde der Einwand des Mieters, wonach es sich bei den Baumfällkosten nicht um laufend entstehende Kosten, sondern um Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zur Beseitigung eines Mangels handelt, nicht berücksichtigt. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den Baumfällkosten zur Beseitigung von kranken, morschen oder abgestorbenen Bäumen um umlagefähige Kosten der Gartenpflege. Dass diese Kosten nur einmalig anfallen ändere nichts an der Umlagefähigkeit, da es nicht auf die Intervalle ankommt, in denen bestimmte Arbeiten zu erledigen sind, sondern allein darauf, ob konkrete Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen laufend ausgeführten Gartenpflege gehören.

Hinweis:

Problematisch erscheint dieses Ergebnis allerdings dann, wenn der Vermieter durch eine erforderliche Fällung abgestorbener bzw. absterbender Bäume lediglich seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt und dann aber eine Ersatzanpflanzung unterlässt, da der Mieter im Hinblick auf erhebliche – einmalig auftretende – Kosten einer Baumfällung grundsätzlich besonders schutzwürdig ist.

Der Vermieter tut also gut daran, sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen, laufenden Gartenpflege auch um eine Erneuerung von Gehölzen zu kümmern, wenn er die Kosten der Fällung auf den Mieter umlegen will.

Pascal de Coulon
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Ein auf § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist nur dann formell wirksam, wenn mindestens drei Vergleichswohnungen benannt werden, die zum Zeitpunkt des Verlangens auch tatsächlich vermietet sind.

Das Landgericht Berlin wiederholt mit seinem Beschluss vom 18.08.2020 (Aktenzeichen: 67 S 129/20) noch einmal die strengen Voraussetzungen der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens. In dem entschiedenen Fall waren lediglich zwei der angegebenen Wohnungen aktuell vermietet, weshalb das Erhöhungsverlangen als formunwirksam betrachtet wurde.

Demnach müssten mindestens drei Wohnungen zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens vermietet sein. Das Gericht weist darauf hin, dass die mindestens drei angegebenen Vergleichsmieten überprüfbar und die Wohnungen vergleichbar sein müssen. Eine Überprüfung der Vergleichsmieten sei jedoch nur dann hinreichend möglich, wenn die Wohnungen auch tatsächlich vermietet sind und ein Mietzins erzielt wird.

Pascal de Coulon
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamm vom 16.09.2020 (Az. 12 U 177/19) steht dem Unternehmer bei einer Fahrzeugreparatur auch für diejenigen Leistungen ein Zahlungsanspruch zu, die nicht unmittelbar zum Erfolg der Reparatur führten, sondern lediglich der Fehlersuche dienten.

Häufig verbringen Kunden Ihren PKW in die Werkstatt mit der Aussage, der Wagen springe schlecht an oder der Motor mache seltsame Geräusche. Ist die Fehlerursache unbekannt, ist es unerlässlich, zunächst danach zu suchen und entsprechende technische Prüfungen vorzunehmen, um sodann eine Reparatur durchführen zu können.

Naturgemäß müssen zuerst sämtliche in Frage kommenden Fehlerquellen überprüft und nacheinander so lange ausgeschaltet werden, bis im Regelfall die wirkliche Fehlerursache bestimmt werden kann.

Handelt die Werkstatt bei der Fehlersuche nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, was bedeutet, dass sie zunächst den wahrscheinlichsten Fehler untersucht und die für den Kunden günstigste Ursache ausschließt, muss diese Leistung, obwohl gerade kein Reparaturerfolg vorliegt, trotzdem bezahlt werden. Kann der Eigentümer des PKWs jedoch nachweisen, dass die Werkstatt gegen diese Vorge-hensweise verstoßen hat, also nicht die anerkannten Regeln der Technik zur Ursachenforschung angewendet hat, könnte der Vergütungsanspruch des Unternehmers entfallen.

Linda Heidemann
Rechtsanwältin

Gerne stehen wir Ihnen für einen persönlichen Besprechungstermin zur Verfügung.